• Home
  • >
  • Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen

Für Unternehmensgeschäfte (B2B).
Gültig ab dem 15.09.2026
EHRLE GmbH
Industriestraße 3 | 89165 Dietenheim | Deutschland

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen, Aufträge, Rahmenaufträge, Abrufaufträge und sonstigen Beschaffungsverträge der EHRLE GmbH, nachfolgend „EHRLE“, mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend „Lieferant“.

2. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten, ohne dass EHRLE hierauf bei jeder einzelnen Bestellung erneut hinweisen muss.

3. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, EHRLE stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

4. Individualvereinbarungen zwischen EHRLE und dem Lieferanten haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.

§ 2 Angebote und Kostenvoranschläge

1. Angebote des Lieferanten sind für EHRLE kostenlos, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere für Proben, Muster, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen und sonstige Vorarbeiten.

§ 3 Bestellung und Auftragsbestätigung

1. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages ist die Bestellung von EHRLE einschließlich der darin in Bezug genommenen Unterlagen.

2. Abweichungen des Lieferanten von der Bestellung sind ausdrücklich und deutlich hervorzuheben und werden nur Vertragsbestandteil, wenn EHRLE ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

3. Eine vorbehaltlose Annahme der Ware stellt keine Zustimmung zu abweichenden Bedingungen dar. Bestellungen können widerrufen werden, solange der Lieferant sie nicht ausdrücklich angenommen hat.

4. Die Auftragsbestätigung des Lieferanten gilt nur insoweit als Annahme, als sie mit der Bestellung von EHRLE übereinstimmt. Abweichungen gelten als neues Angebot des Lieferanten und werden nur durch ausdrückliche Annahme von EHRLE in Textform Vertragsbestandteil.

5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die einer Auftragsbestätigung, einem Lieferschein, einer Rechnung, einem elektronischen Portal oder sonstigen Dokumenten beigefügt, aufgedruckt oder in Bezug genommen werden, gelten nicht, sofern EHRLE ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

6. Dies gilt auch für kaufmännische Bestätigungsschreiben des Lieferanten. Schweigen von EHRLE oder die widerspruchslose Entgegennahme von Lieferungen stellt keine Zustimmung zu abweichenden Bedingungen dar, soweit gesetzlich zulässig.

7. Der Lieferant trägt die Beweislast für eine von der Bestellung abweichende Vereinbarung, soweit diese nicht durch EHRLE ausdrücklich in Textform bestätigt wurde.

§ 4 Rahmenaufträge, Forecasts und Abrufaufträge

1. Rahmenaufträge, Jahresbedarfsvereinbarungen, Forecasts und Abrufvereinbarungen begründen für EHRLE nur dann eine verbindliche Abnahmeverpflichtung, wenn eine bestimmte Mindest- oder Festabnahmemenge ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde.

2. Forecasts, Bedarfsprognosen, Planmengen und unverbindliche Abrufpläne stellen keine verbindlichen Bestellungen dar. Der Lieferant darf daraus grundsätzlich keine über den konkret bestätigten Bedarf hinausgehenden Beschaffungen oder Produktionen zu Lasten von EHRLE vornehmen.

3. EHRLE ist berechtigt, Abrufmengen und Abruftermine unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Belange des Lieferanten zu verändern, zu verschieben oder vorübergehend auszusetzen.

4. Der Lieferant muss EHRLE unverzüglich auf erhebliche, bereits entstandene und nicht vermeidbare Kosten hinweisen und alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung solcher Kosten ergreifen.

5. Eine Verpflichtung von EHRLE zur Übernahme von Sicherheitsbeständen, Mindestbeständen, Überbeständen oder vorgezogenen Produktionsmengen besteht nur, wenn EHRLE diese Mengen ausdrücklich in Textform freigegeben hat.

6. Speziell für EHRLE bestimmte Materialien, Komponenten oder Fertigprodukte dürfen nur in dem Umfang beschafft oder hergestellt werden, der durch konkrete Abrufe oder eine ausdrückliche Freigabe von EHRLE gedeckt ist.

§ 5 Reduzierung, Verschiebung und Stornierung von Abrufen und Rahmenmengen

1. EHRLE ist berechtigt, noch nicht ausgeführte Abrufe ganz oder teilweise zu verschieben, zu reduzieren oder zu stornieren.

2. Soweit keine verbindliche Mindestabnahmemenge vereinbart wurde, kann EHRLE nicht abgerufene Rahmenmengen ohne Verpflichtung zur Abnahme oder Vergütung stornieren.

3. Dies gilt insbesondere bei Wegfall oder Verschiebung eines Kundenauftrages, Änderung des Kundenbedarfs, Einstellung oder Änderung eines Projektes oder Produktes, technischen Änderungen, Änderung der Produktionsplanung, Verlagerung von Produktions- oder Beschaffungsvolumen sowie sonstigen erheblichen Änderungen des Beschaffungsbedarfs.

4. Bei ausdrücklich verbindlichen Abnahmemengen bleiben die Rechte des Lieferanten nach der konkreten Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften unberührt.

5. Bei einer von EHRLE veranlassten Reduzierung oder Stornierung kann der Lieferant nur nachweisbare, unmittelbar auf einen verbindlichen Auftrag oder eine ausdrückliche Freigabe zurückzuführende Kosten verlangen, die trotz zumutbarer Maßnahmen nicht vermieden und nicht anderweitig verwertet werden können.

6. Entgangener Gewinn, allgemeine Gemeinkosten, kalkulatorische Kosten sowie Kosten eigenständig angelegter Sicherheits- oder Vorratsbestände sind nicht ersatzfähig.

7. Der Lieferant muss Materialien und Produkte zunächst anderweitig verwenden, weiterverkaufen oder wirtschaftlich verwerten; Erlöse sind auf einen etwaigen Anspruch anzurechnen.

8. Bei kundenspezifischen Sonderteilen besteht eine Übernahmepflicht von EHRLE nur, soweit die Beschaffung oder Herstellung durch einen konkreten verbindlichen Auftrag oder eine ausdrückliche Freigabe veranlasst wurde.

9. Das Recht von EHRLE zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 6 Lieferfristen und Liefertermine

1. Von EHRLE vorgegebene Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich.

2. Der Lieferant hat EHRLE unverzüglich in Textform zu informieren, wenn ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann. Die Mitteilung hat Ursache, voraussichtliche Dauer und Gegenmaßnahmen zu enthalten.

§ 7 Lieferverzug und Vertragsstrafe

1. Bei schuldhafter Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins gerät der Lieferant ohne weitere Mahnung in Verzug, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2. EHRLE ist berechtigt, für jede vollendete Woche der schuldhaften Überschreitung 0,5 % des Bruttowertes des betroffenen Lieferumfangs, insgesamt höchstens 5 %, als Vertragsstrafe zu verlangen.

3. Bei Rahmen- oder Abrufaufträgen ist grundsätzlich der Wert des verspäteten Abrufs maßgeblich. Die Vertragsstrafe wird auf weitergehenden Schadensersatz wegen desselben Verzugsereignisses angerechnet. EHRLE bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

4. Der Lieferant kann nachweisen, dass ihn an der Lieferverzögerung kein Verschulden trifft.

§ 8 Teillieferungen

1. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn EHRLE sie ausdrücklich verlangt oder in Textform genehmigt. Nicht genehmigte Teillieferungen begründen keinen Anspruch auf vorzeitige Zahlung.

§ 9 Lieferung, Versand, Verpackung und Gefahrübergang

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei an den von EHRLE bestimmten Bestimmungsort gemäß DDP – Delivered Duty Paid – Incoterms® 2020.

2. Der Lieferant trägt sämtliche mit der Lieferung verbundenen Kosten, insbesondere Fracht, Transport, Verpackung, Versicherung, Zollabgaben und sonstige Nebenkosten.

3. Der Lieferant trägt die Gefahr bis zur tatsächlichen Übergabe am vereinbarten Bestimmungsort. § 447 BGB findet keine Anwendung.

a) Verpackungsrechtliche Anforderungen

Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche von ihm verwendeten oder mit der Lieferung bereitgestellten Verpackungen und Verpackungsmaterialien, insbesondere Verkaufs-, Um-, Transport-, Versand- und sonstige Verpackungen, den zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) sowie die jeweils anwendbaren ergänzenden gesetzlichen Vorschriften.

b) Konformität und Dokumentation

Der Lieferant ist verpflichtet, EHRLE auf Verlangen sämtliche Informationen, Erklärungen, Nachweise und technischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die gesetzliche Konformität der gelieferten Verpackungen und Verpackungsmaterialien nachzuweisen. Dies umfasst, soweit jeweils anwendbar, insbesondere technische Dokumentationen, EU-Konformitätserklärungen, Prüfberichte, Angaben zur Materialzusammensetzung, Nachweise über Stoffbeschränkungen und Schwermetallgehalte sowie Angaben zur Recyclingfähigkeit, Wiederverwendbarkeit und Kennzeichnung.

Die Unterlagen sind EHRLE auf Verlangen unverzüglich in elektronischer Form und in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.

c) Registrierung und erweiterte Herstellerverantwortung

Soweit der Lieferant hinsichtlich der gelieferten Verpackungen oder verpackten Produkte selbst gesetzlichen Registrierungs-, Zulassungs-, Systembeteiligungs-, Melde- oder sonstigen Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegt, gewährleistet er deren ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung.

EHRLE GmbH – Allgemeine Einkaufsbedingungen Deutsch gültig ab 01.07.2025 5

Der Lieferant hat EHRLE auf Verlangen die hierfür erforderlichen Registrierungs-, Zulassungs- oder sonstigen Nachweise und Identifikationsnummern mitzuteilen.

d) Änderungen an Verpackungen

Der Lieferant hat EHRLE vor Änderungen an Material, Materialzusammensetzung, Konstruktion, Gewicht, Kennzeichnung oder sonstigen für die gesetzliche Konformität relevanten Eigenschaften einer bereits freigegebenen Verpackung rechtzeitig in Textform zu informieren.

Soweit eine solche Änderung die Konformität, Recyclingfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, Kennzeichnung oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen von EHRLE beeinflussen kann, bedarf sie vor Verwendung für Lieferungen an EHRLE der vorherigen Zustimmung von EHRLE in Textform.

e) Nichtkonforme Verpackungen

Erkennt der Lieferant oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine von ihm gelieferte Verpackung oder ein Verpackungsmaterial den anwendbaren gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, hat er EHRLE unverzüglich in Textform zu informieren und alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Herstellung der Konformität zu ergreifen.

Gesetzliche und vertragliche Rechte von EHRLE wegen einer nicht vertrags- oder gesetzeskonformen Lieferung bleiben unberührt.

§ 10 Preise und Preisänderungen

1. Vereinbarte Preise sind Festpreise einschließlich sämtlicher vereinbarter Nebenleistungen. Preisänderungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von EHRLE. Freibleibende Preise werden nicht anerkannt.

§ 11 Rechnungen und Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen müssen Bestellnummer, Artikelnummer, Liefermenge und sonstige von EHRLE verlangte Angaben enthalten. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Rechnungen beginnt die Zahlungsfrist erst mit Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung.

2. Zahlungen stellen keine Anerkennung der ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistung und insbesondere keine Abnahme dar.

§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

1. EHRLE stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt zu. EHRLE ist insbesondere berechtigt, mit Gegenforderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung aufzurechnen.

§ 13 Qualität und technische Anforderungen

1. Die Ware und Leistungen müssen dem neuesten anerkannten Stand der Technik, den gesetzlichen Vorschriften, einschlägigen Normen sowie den Vorgaben von EHRLE entsprechen.

2. Technische Spezifikationen, Zeichnungen, Muster, Datenblätter und Bestellunterlagen sind verbindlich. Der Lieferant gewährleistet die vereinbarten Eigenschaften und die Eignung für den von EHRLE mitgeteilten Verwendungszweck.

3. Änderungen an freigegebenen Produkten, Materialien, Produktionsverfahren, Produktionsstandorten oder wesentlichen Unterlieferanten bedürfen der vorherigen Zustimmung von EHRLE, soweit sie Qualität, Funktion, Sicherheit oder Austauschbarkeit beeinflussen können.

§ 14 Wareneingang, Untersuchung und Mängelanzeige

1. EHRLE führt die Wareneingangskontrolle im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nach Art, Umfang und Zumutbarkeit der betrieblichen Abläufe durch. Eine Untersuchung über die im konkreten Betrieb üblichen und zumutbaren Prüfungen hinaus ist nicht geschuldet. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.

2. Erkennbare Mängel werden unverzüglich nach Entdeckung angezeigt; verdeckte Mängel werden unverzüglich nach Entdeckung angezeigt. Die Anzeige kann auch im Rahmen der Weiterverarbeitung, Montage, Inbetriebnahme oder Weiterveräußerung erfolgen, soweit der Mangel dabei erkennbar wird.

3. Die Entgegennahme, Verarbeitung, Montage, Inbetriebnahme oder Zahlung stellt kein Anerkenntnis der Mangelfreiheit dar.

4. Bei wiederholten oder systematischen Mängeln ist der Lieferant verpflichtet, auf Verlangen von EHRLE eine Ursachenanalyse sowie geeignete Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen vorzulegen.

§ 15 Gewährleistung und Verjährung

1. Die gesetzlichen Mängelrechte stehen EHRLE uneingeschränkt zu, soweit diese Bedingungen keine weitergehenden Rechte vorsehen.

2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre, soweit gesetzlich keine längere Frist gilt. Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen; soweit § 634a BGB eine längere Frist vorsieht, bleibt diese unberührt.

3. Für Bauwerke sowie für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche fünfjährige Verjährungsfrist, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

EHRLE GmbH – Allgemeine Einkaufsbedingungen Deutsch gültig ab 01.07.2025 7

4. Gesetzliche Rückgriffsansprüche von EHRLE gegen den Lieferanten, insbesondere nach §§ 445a ff. BGB und § 478 BGB, bleiben unberührt.

5. Die Verjährung beginnt und richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Regelungen über Hemmung und Neubeginn bleiben unberührt.

6. Bei Waren, die EHRLE an Kunden weiterverkauft oder in Produkte von EHRLE einbaut, bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Rückgriff innerhalb der Lieferkette uneingeschränkt anwendbar.

7. Eine Nacherfüllung oder Ersatzlieferung beeinflusst die Verjährung nur insoweit, als dies gesetzlich vorgesehen ist. Zahlungen stellen keine konkludente Abnahme und kein Anerkenntnis der Mangelfreiheit dar.

§ 16 Nacherfüllung

1. EHRLE kann bei mangelhafter Lieferung nach eigener Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen, soweit gesetzlich zulässig.

2. Der Lieferant trägt sämtliche zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material-, Ausbau-, Einbau- und Prüfkosten.

3. Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung stehen EHRLE die gesetzlichen Rechte einschließlich Rücktritt, Minderung und Schadensersatz zu.

§ 17 Selbstvornahme und Ersatzvornahme

1. In dringenden Fällen ist EHRLE berechtigt, einen Mangel ohne vorherige Fristsetzung selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile erforderlich ist.

2. Dies gilt insbesondere bei drohendem Produktionsstillstand, erheblicher Betriebsstörung, Gefahren für Personen oder Sachen, gefährdeter Kundenlieferfähigkeit sowie erforderlichen Rückruf- oder Sicherheitsmaßnahmen.

3. Soweit die Umstände es zulassen, informiert EHRLE den Lieferanten vor Durchführung der Maßnahme.

§ 18 Schadensersatz und Schadenspauschalen

1. EHRLE stehen bei Pflichtverletzungen des Lieferanten die gesetzlichen Schadensersatzansprüche uneingeschränkt zu.

2. Verweigert der Lieferant nach wirksamer Annahme eines verbindlichen Auftrags schuldhaft die Leistung oder stellt er die Leistung endgültig ein, kann EHRLE als pauschalierten Schadensersatz 10 % des Netto-Auftragswertes verlangen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

3. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. EHRLE bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten. Die Schadenspauschale wird auf den weitergehenden Schadensersatz wegen desselben Verstoßes angerechnet.

5. Entsteht EHRLE aufgrund einer vom Lieferanten zu vertretenden Pflichtverletzung ein nachweisbarer Schaden aus dem Verlust oder der Stornierung eines konkreten Kundenauftrags, kann EHRLE den tatsächlich entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

§ 19 Bonität und Sicherheiten

1. Werden EHRLE Umstände bekannt, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Bonitätsverhältnisse des Lieferanten schließen lassen, ist EHRLE berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen.

2. Hierzu zählen insbesondere Insolvenzantrag oder -eröffnung, erhebliche Zahlungsrückstände, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und begründete erhebliche Zweifel an der Leistungsfähigkeit.

3. EHRLE kann einen angemessenen Gewährleistungseinbehalt verlangen, soweit dies zur Absicherung berechtigter Ansprüche erforderlich ist. Der Lieferant kann ihn durch eine für EHRLE akzeptable selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft abwenden.

§ 20 Eigentum an Werkzeugen, Formen und Materialien

1. Sämtliche von EHRLE bereitgestellten oder ganz oder teilweise von EHRLE bezahlten Werkzeuge, Formen, Modelle, Vorrichtungen, Prüfmittel, Materialien, Komponenten und sonstigen Gegenstände bleiben Eigentum von EHRLE.

2. Der Lieferant darf diese Gegenstände ausschließlich zur Erfüllung von Aufträgen von EHRLE verwenden und hat sie sorgfältig, fachgerecht und bestimmungsgemäß zu behandeln und aufzubewahren.

3. Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen und sonstige EHRLE gehörende Gegenstände, die sich beim Lieferanten zur Produktion, Bearbeitung, Verwendung oder Lagerung befinden, sind während der gesamten Dauer der Obhut des Lieferanten auf dessen Kosten gegen die relevanten Sachschaden- und Verlustrisiken angemessen zu versichern.

4. Der Versicherungsschutz muss insbesondere Feuer, Explosion, Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Überschwemmung und sonstige für den jeweiligen Standort relevante Naturgefahren umfassen, soweit diese Risiken versicherbar sind.

5. Der Versicherungsschutz ist mindestens zum für EHRLE im Schadensfall erforderlichen Wiederbeschaffungswert, mindestens jedoch zum Neuwert, soweit ein solcher ermittelbar ist, abzuschließen.

6. Der Lieferant trägt sämtliche Versicherungsprämien und sonstigen Kosten des Versicherungsschutzes.

7. Der Lieferant hat EHRLE auf Verlangen einen Nachweis über den bestehenden Versicherungsschutz einschließlich der vereinbarten Versicherungssumme und der versicherten Risiken vorzulegen.

8. Der Lieferant hat die Gegenstände auf eigene Kosten fachgerecht zu pflegen, zu warten, zu konservieren und instand zu halten, soweit dies aufgrund ihrer Nutzung, Lagerung, ihres Alters, ihrer Beschaffenheit oder der betrieblichen Anforderungen erforderlich und zumutbar ist.

9. Durch unsachgemäße Behandlung, mangelnde Pflege, fehlerhafte Lagerung oder nicht durchgeführte erforderliche Wartung verursachte Schäden trägt der Lieferant.

10. Nach Beendigung oder Wegfall des jeweiligen Auftrags hat der Lieferant sämtliche EHRLE gehörenden Gegenstände unverzüglich und in ordnungsgemäßem Zustand herauszugeben.

11. Der Lieferant führt für sämtliche EHRLE gehörenden Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen eine aktuelle Inventarliste und legt diese EHRLE auf Verlangen vor.

12. Die Verpflichtungen des Lieferanten bestehen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang ein Versicherer im Schadensfall leistet.

§ 21 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

1. Unterlagen und geistiges Eigentum von EHRLE bleiben Eigentum bzw. geistiges Eigentum von EHRLE und dürfen ausschließlich zur Vertragsdurchführung verwendet werden.

2. Bei kundenspezifischen Entwicklungen, Konstruktionen, Werkzeugen, Formen, Software oder sonstigen Arbeitsergebnissen, die für EHRLE entwickelt und von EHRLE bezahlt werden, erhält EHRLE die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte, soweit gesetzlich zulässig.

3. Vorbestehendes Know-how des Lieferanten bleibt unberührt. Soweit es für die Nutzung des für EHRLE entwickelten Arbeitsergebnisses erforderlich ist, erhält EHRLE ein dauerhaftes, unwiderrufliches und soweit erforderlich unterlizenzierbares Nutzungsrecht.

§ 22 Schutzrechtsverletzungen

1. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen keine Rechte Dritter verletzen.

2. Bei Ansprüchen Dritter stellt der Lieferant EHRLE von berechtigten Ansprüchen und notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, Gutachter- und sonstigen Abwehrkosten frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

§ 23 Produkthaftung, Rückruf und Freistellung

1. Wird EHRLE aufgrund eines vom Lieferanten zu vertretenden Produktfehlers von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Lieferant EHRLE von sämtlichen berechtigten Ansprüchen frei.

2. Die Freistellung umfasst insbesondere Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie notwendige und angemessene Kosten von Rückrufen, Kundeninformationen, Austauschmaßnahmen, Prüfungen, Gutachten, Behördenverfahren und Rechtsverteidigung.

3. Der Lieferant unterstützt EHRLE bei der Aufklärung von Produktschäden und Rückrufmaßnahmen umfassend.

a) Verpackungs-Compliance

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für vom Lieferanten zu vertretende Verstöße gegen gesetzliche Verpackungs-, Kennzeichnungs-, Dokumentations- oder Stoffanforderungen. Dies umfasst insbesondere Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) sowie sonstige anwendbare verpackungsrechtliche Vorschriften.

Der Lieferant hat EHRLE im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere die erforderlichen und angemessenen Kosten zu ersetzen, die durch Prüfung, Nachdokumentation, Nachkennzeichnung, Umverpackung, Rücknahme, Austausch, Entsorgung, Kundeninformation oder behördlich erforderliche Maßnahmen entstehen, soweit der Lieferant den zugrunde liegenden Verstoß zu vertreten hat.

§ 24 Kundenschutz und Umgehungsverbot

1. Der Lieferant verpflichtet sich, Kunden von EHRLE, mit denen er im Zusammenhang mit einem EHRLE-Auftrag in Kontakt kommt oder deren Identität bzw. Kontaktdaten ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung bekannt werden, nicht unter Umgehung von EHRLE gezielt für gleichartige Produkte oder Leistungen abzuwerben.

2. Der Lieferant darf solche Kunden während der Geschäftsbeziehung und für einen angemessenen Zeitraum danach nicht gezielt unter Umgehung von EHRLE mit Produkten oder Leistungen beliefern, die Gegenstand der jeweiligen EHRLE-Kundenbeziehung sind.

3. Das Verbot gilt nicht für nachweislich bereits vorbestehende Geschäftsbeziehungen des Lieferanten. Allgemeine, nicht auf EHRLE-Kunden ausgerichtete Werbung wird nicht erfasst.

§ 25 Geheimhaltung und Geschäftsgeheimnisse

1. Der Lieferant behandelt sämtliche vertraulichen Informationen von EHRLE streng vertraulich und verwendet sie ausschließlich zur Vertragserfüllung.

2. Vertraulich sind insbesondere technische Informationen, Zeichnungen, Stücklisten, Preise, Kalkulationen, Kundendaten, Lieferkonditionen, Entwicklungsdaten, Produktionsverfahren, Software, Geschäftsstrategien und Vertriebsinformationen.

3. Die Geheimhaltungspflichten bestehen auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

§ 26 Datenschutz, IT-Sicherheit und Cybersecurity

1. Der Lieferant hält die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften ein. Soweit erforderlich, wird vor einer Auftragsverarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen.

2. Der Lieferant trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Daten und Systemen von EHRLE und meldet Sicherheitsvorfälle, Cyberangriffe oder Datenverluste unverzüglich.

§ 27 Compliance, Exportkontrolle und Sanktionen

1. Der Lieferant hält alle für seine Leistungen geltenden gesetzlichen Vorschriften ein, insbesondere zur Korruptionsbekämpfung, Geldwäsche, Exportkontrolle, Außenwirtschaft, Sanktionen, Menschenrechten und Arbeitsschutz.

2. Der Lieferant informiert EHRLE unverzüglich, wenn Exportkontrollen, Sanktionen oder sonstige gesetzliche Beschränkungen die Lieferung gefährden.

§ 28 Haftung des Lieferanten

1. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Schäden durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen.

2. Dies gilt insbesondere für Schäden aufgrund mangelhafter Produkte, verspäteter Lieferung, Pflichtverletzungen, Schutzrechtsverletzungen, Verletzung von Geheimhaltungspflichten, Datenschutzverstößen und Verstößen gegen Sicherheitsanforderungen.

3. Der Lieferant haftet für seine Unterlieferanten, soweit diese zur Vertragserfüllung eingesetzt werden. Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.

§ 29 Lieferantenausfall, Lieferantenwechsel und wichtige Störungen

1. Bei wiederholten oder erheblichen Lieferverzögerungen, wiederholten oder erheblichen Qualitätsmängeln, wesentlichen Verstößen gegen vereinbarte technische oder Compliance-Anforderungen oder einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Lieferanten ist EHRLE berechtigt, angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung zu ergreifen.

2. Hierzu gehören insbesondere die Vergabe von Mengen an andere Lieferanten, die Anpassung oder Reduzierung von Abrufen sowie, soweit rechtlich und vertraglich zulässig, die Kündigung betroffener Rahmenaufträge oder Dauerschuldverhältnisse.

3. Bei Gefahr eines Produktionsstillstands oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Kundenversorgung darf EHRLE kurzfristig auf alternative Bezugsquellen ausweichen. Rechte auf Schadensersatz und weitere gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

4. Der Lieferant unterstützt EHRLE bei einem erforderlichen Lieferantenwechsel durch Herausgabe notwendiger technischer Informationen, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstiger für die Sicherstellung der Lieferfähigkeit erforderlicher Unterlagen, soweit diese EHRLE zustehen oder für EHRLE erstellt wurden.

§ 30 Höhere Gewalt und Störungen der Lieferkette

1. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare, außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei liegende Ereignisse, die die Leistungserbringung vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, können die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang ihrer konkreten Auswirkungen von der Leistungspflicht befreien.

2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, behördliche Maßnahmen, Epidemien oder Pandemien, soweit das konkrete Ereignis die Leistungserbringung unmittelbar beeinträchtigt. Nicht als höhere Gewalt gelten insbesondere gewöhnliche Beschaffungsprobleme, Preissteigerungen, Personalmangel, interne Betriebsstörungen, vorhersehbare Transportverzögerungen sowie die Insolvenz oder der Ausfall von Unterlieferanten, soweit der Lieferant diese Risiken durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden oder beherrschen können.

3. Die betroffene Partei hat EHRLE unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Kenntniserlangung, in Textform über Beginn, Ursache, konkrete Auswirkungen, voraussichtliche Dauer und ergriffene Gegenmaßnahmen zu informieren.

4. Der Lieferant hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen der Störung zu begrenzen und die Lieferfähigkeit wiederherzustellen. Eine automatische Verlängerung vereinbarter Liefertermine tritt nicht ein; der Lieferant hat die konkrete Beeinträchtigung und deren Dauer nachzuweisen.

5. Bei länger als 30 Kalendertage andauernden oder erheblichen Lieferstörungen ist EHRLE berechtigt, nach angemessener Interessenabwägung betroffene Bestellungen oder Abrufe ganz oder teilweise zu stornieren, Mengen anderweitig zu beschaffen oder betroffene Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund zu kündigen, soweit gesetzlich zulässig.

6. Gesetzliche Rechte von EHRLE, insbesondere auf Schadensersatz, Rücktritt, Kündigung oder anderweitige Beschaffung, bleiben unberührt.

§ 31 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Im Falle von Widersprüchen oder Abweichungen zwischen den Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge, soweit im Einzelfall nichts ausdrücklich anderes vereinbart wurde:

a) Individuelle Vereinbarungen zwischen EHRLE und dem Lieferanten
b) Die jeweilige Bestellung oder der jeweilige Abruf von EHRLE
c) Ausdrücklich in der Bestellung oder im Abruf bezeichnete technische Spezifikationen und Anlagen
d) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen
e) Sonstige von EHRLE ausdrücklich einbezogene Unterlagen

2. Eine Auftragsbestätigung oder ein sonstiges Dokument des Lieferanten stellt keine Individualvereinbarung im Sinne von Absatz 1 dar, soweit EHRLE deren abweichenden Inhalt nicht ausdrücklich in Textform bestätigt hat.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten haben unabhängig von ihrer Bezeichnung keine Geltung, soweit EHRLE deren Anwendung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

4. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages oder einer Bestellung bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

5. Eine stillschweigende Änderung oder Ergänzung der vertraglichen Vereinbarungen durch tatsächliches Verhalten, wiederholte Geschäftsabwicklung, vorbehaltlose Entgegennahme von Lieferungen oder Zahlungen wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

6. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der in der jeweiligen Bestellung angegebene Bestimmungsort. Für Zahlungsverpflichtungen von EHRLE gilt der Sitz von EHRLE als Erfüllungsort, soweit gesetzlich zulässig.

7. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen EHRLE und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Vorschriften des internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung eines anderen Rechts verweisen.

8. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von EHRLE. EHRLE ist daneben berechtigt, den Lieferanten auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an jedem sonst gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

9. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung erfüllt sind.

10. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

11. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht eine wirksame Regelung vereinbart werden kann, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

12. Bei mehrsprachigen Fassungen dieser Einkaufsbedingungen ist im Falle von Widersprüchen oder Auslegungsunterschieden die deutsche Fassung maßgeblich.