Für Unternehmensgeschäfte (B2B).
Gültig ab dem 15.09.2026
EHRLE GmbH
Industriestraße 3 | 89165 Dietenheim | Deutschland
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge der EHRLE GmbH, nachfolgend „EHRLE“, mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten insbesondere für sämtliche Verträge über die Lieferung und/oder Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit:
• Portalwaschanlagen
• SB-Waschanlagen
• SB-Waschplätzen und Waschplatzkonstruktionen
• SB-Wasch- und Pflegegeräten
• EHRLE MultiTerminal und vergleichbaren Zahlungs-, Steuerungs- und Serviceterminals
• Hochdruckreinigern
• stationären Hochdruckreinigungsanlagen
• Hochdruck- und Reinigungssystemen
• Wasseraufbereitungs-, Dosier- und Versorgungssystemen
• Reinigungs-, Pflege- und Betriebsgeräten
• Ersatz- und Verschleißteilen
• Zubehör und Verbrauchsmaterialien
• Software, digitalen Komponenten und vernetzten Systemen
• sowie sämtlichen sonstigen Produkten, Komponenten, Anlagen, Dienstleistungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit SB-Wasch- und Pflegeparks,
SB-CarWash-Anlagen und vergleichbaren gewerblichen Wasch-, Reinigungs- und Pflegeeinrichtungen stehen.
2. Dies umfasst insbesondere auch Planung, Beratung, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Einweisung, Wartung, Reparatur, Service, Fernwartung, Softwareleistungen und sonstige Neben- und Zusatzleistungen, soweit diese von EHRLE angeboten oder erbracht werden.
3. „EHRLE-Produkte und Anlagen“ im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sind sämtliche vorgenannten Produkte, Anlagen, Geräte, Systeme, Komponenten und Leistungen.
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit den vorgenannten Kunden.
2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn EHRLE ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1. Angebote von EHRLE sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Die Gültigkeitsdauer eines Angebots ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
1. Eine Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Kunde ist an seine Bestellung 14 Kalendertage gebunden, sofern im Angebot oder in der Bestellung keine andere Bindungsfrist angegeben ist.
2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung von EHRLE oder durch Ausführung der Lieferung bzw. Leistung zustande.
1. Für Inhalt und Umfang des Vertrages sind ausschließlich die Angaben in der Auftragsbestätigung von EHRLE maßgeblich. Dies gilt insbesondere für technische Daten, Mengen, Preise, Lieferbedingungen und vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Angaben in Prospekten, Katalogen, Preislisten, Webseiten, Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen von EHRLE sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Vertragsbestandteil oder Beschaffenheitsvereinbarung bestätigt werden.
3. Technische Änderungen und Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten, soweit diese den vereinbarten Verwendungszweck und die vertraglich geschuldete Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind.
4. Handelsübliche oder technisch bedingte geringfügige Abweichungen in Farbe, Form, Abmessungen, Gewicht oder Ausführung stellen keinen Mangel dar, soweit sie die vereinbarte Funktion und Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
1. EHRLE behält sämtliche Eigentums-, Urheber-, Patent-, Marken- und sonstigen Schutzrechte an Angeboten, Zeichnungen, Berechnungen, technischen Unterlagen, Mustern, Software, Planungsunterlagen und sonstigen überlassenen Informationen.
2. Diese Unterlagen und Informationen dürfen vom Kunden ausschließlich zur Prüfung und Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses verwendet werden.
3. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung von EHRLE weder vervielfältigt, nachgebaut, veröffentlicht, weitergegeben noch Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht gesetzlich zulässig oder zur vertragsgemäßen Verwendung erforderlich ist.
4. Muster, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, deren Übereignung nicht ausdrücklich zum Vertragszweck gehört, bleiben Eigentum von EHRLE und sind auf Verlangen zurückzugeben.
1. Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten sowie nicht vor Eingang aller vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Spezifikationen, Genehmigungen, Freigaben und vereinbarten Anzahlungen.
2. Vom Kunden zu erbringende Mitwirkungshandlungen müssen rechtzeitig erfolgen. Verzögerungen aufgrund fehlender, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Kunden verlängern die Lieferfrist angemessen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
3. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von EHRLE ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Liefertermine.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist das Werk von EHRLE verlassen hat oder EHRLE dem Kunden die Versand- bzw. Abholbereitschaft mitgeteilt hat.
5. EHRLE ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
6. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse, die EHRLE trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht zu vertreten hat und die die Lieferung wesentlich erschweren oder vorübergehend oder dauerhaft unmöglich machen, verlängern die Lieferfrist angemessen.
7. Dies gilt insbesondere bei Naturereignissen, Krieg, kriegerischen Auseinandersetzungen, behördlichen Maßnahmen, Pandemien, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportstörungen sowie nicht von EHRLE zu vertretenden Lieferverzögerungen oder Nichtbelieferungen durch Vorlieferanten.
8. EHRLE wird den Kunden über wesentliche Lieferhindernisse unverzüglich informieren.
9. Hat EHRLE trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung einen erforderlichen Liefergegenstand oder eine Komponente bei einem Vorlieferanten nicht erhalten, ist EHRLE zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist berechtigt, sofern EHRLE die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.
10. Dauert ein Lieferhindernis länger als drei Monate an oder wird die Lieferung aufgrund des Hindernisses dauerhaft unmöglich, sind EHRLE und der Kunde hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zum Rücktritt berechtigt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
11. Gerät EHRLE mit einer verbindlich zugesagten Lieferfrist in Verzug, ist der Kunde verpflichtet, EHRLE zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen, soweit eine solche gesetzlich erforderlich ist.
12. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzögerungen richten sich ausschließlich nach § 12 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
13. Bereits erbrachte Teillieferungen oder Leistungen sind auch bei einem späteren Rücktritt zu vergüten, soweit sie vertragsgemäß erbracht wurden und der Kunde sie wirtschaftlich nutzen kann.
1. EHRLE ist berechtigt, die Lieferung oder Leistung von einer Vorauszahlung oder der Stellung angemessener Sicherheiten abhängig zu machen, wenn nach Vertragsschluss konkrete Tatsachen bekannt werden, die begründeten Anlass zu der Annahme geben, dass der Anspruch von EHRLE auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit oder Bonität des Kunden gefährdet ist.
2. Dies gilt insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Rücklastschriften oder nicht eingelösten Zahlungen, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen konkreten Anhaltspunkten für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden.
3. EHRLE ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Vorauszahlung oder Stellung der Sicherheit zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist EHRLE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
4. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden bei Vertragsschluss bereits erkennbar war oder der Kunde EHRLE bei Vertragsschluss bekannte oder grob fahrlässig nicht bekannte Umstände über seine Vermögensverhältnisse arglistig verschwiegen hat.
5. In den Fällen der Absätze 1 bis 4 ist EHRLE berechtigt, sämtliche fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden geltend zu machen.
6. Bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen sowie bis zum Rücktritt entstandene und nicht anderweitig abgegoltene Kosten sind vom Kunden zu vergüten.
7. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen bzw. laufen erst weiter, sobald die vom Kunden geschuldete Vorauszahlung oder Sicherheit vollständig erbracht und sämtliche sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten ausschließlich die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Lieferbedingungen:
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk der EHRLE GmbH.
2. Transport-, Fracht-, Verpackungs- und sonstige Versandkosten trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden, den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.
1. EHRLE organisiert auf Wunsch des Kunden den Transport.
2. Die hierfür anfallenden Fracht-, Transport- und sonstigen Versandkosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Im Übrigen gelten die Bedingungen „Ab Werk“.
1. Die Lieferung erfolgt frei Haus an eine Lieferadresse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
2. Enthalten ist ausschließlich der normale Transport bis zur vereinbarten Lieferadresse. Ablade-, Kran-, Hebe-, Einbring-, Montage- oder sonstige besondere Leistungen sind nicht enthalten, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
1. Die Lieferbedingung „Frei Haus“ gilt ausschließlich für Lieferungen innerhalb Deutschlands. Für Lieferungen ins Ausland bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
2. Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Kunde sämtliche zusätzlich anfallenden Kosten, insbesondere Zölle, Einfuhrabgaben, Einfuhrumsatzsteuer, Gebühren, Dokumentenkosten sowie Transportkosten außerhalb des vereinbarten Lieferumfangs, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
3. Die Versandart bestimmt EHRLE, soweit der Kunde keine zumutbare und von EHRLE bestätigte Vorgabe gemacht hat.
4. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.
5. EHRLE ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
6. Verzögert sich der Versand, die Abholung oder die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Kunden über, soweit gesetzlich zulässig.
7. Verzögert sich die Abholung oder Annahme durch den Kunden, ist EHRLE berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.
8. Die gesetzlichen Regelungen über den Gefahrübergang bleiben im Übrigen unberührt.
1. Gesetzliche Anforderungen
EHRLE erfüllt hinsichtlich der von EHRLE erstmals bereitgestellten Verpackungen die jeweils zwingend anwendbaren gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) sowie den jeweils anwendbaren ergänzenden verpackungsrechtlichen Vorschriften.
Die gesetzlichen Verantwortlichkeiten von EHRLE, des Kunden und sonstiger Beteiligter richten sich nach ihrer jeweiligen Rolle innerhalb der Liefer- und Vertriebskette und bleiben durch diese Verkaufs- und Lieferbedingungen unberührt.
2. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Soweit Verpackungen der gesetzlichen Systembeteiligungspflicht unterliegen, erfolgt deren Erfassung und Verwertung über die hierfür vorgesehenen Entsorgungs- und Rücknahmesysteme. Der Kunde hat solche Verpackungen den jeweils vorgesehenen getrennten Sammel- und Verwertungswegen zuzuführen.
Eine individuelle Rückgabe an EHRLE besteht in diesen Fällen nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
3. Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Soweit EHRLE hinsichtlich nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, insbesondere Transport-, Um-, Verkaufs- oder Versandverpackungen, gesetzlich zur Rücknahme, Organisation der Rücknahme oder Verwertung verpflichtet ist, erfolgt die Abwicklung nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung.
Der Kunde hat die betreffenden Verpackungen bis zur Rückgabe oder Abholung getrennt, restentleert, vor vermeidbarer Verunreinigung geschützt und für eine ordnungsgemäße Handhabung zugänglich bereitzuhalten. Er hat EHRLE auf Verlangen die für die Organisation der Rücknahme erforderlichen Angaben, insbesondere zu Art, Material, Menge, Zustand und Standort der Verpackungen, mitzuteilen.
Die konkrete Art der Rückgabe, Abholung oder Verwertung sowie deren Zeitpunkt und Ort werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen und der betrieblichen Zumutbarkeit abgestimmt.
4. Verwertung durch den Kunden
Soweit gesetzlich zulässig, können EHRLE und der Kunde vereinbaren, dass der Kunde nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen selbst oder durch ein geeignetes Entsorgungsunternehmen einer ordnungsgemäßen Wiederverwendung oder Verwertung zuführt.
Auf Verlangen von EHRLE hat der Kunde geeignete Nachweise über Art, Menge und ordnungsgemäße Verwertung zur Verfügung zu stellen, soweit EHRLE diese Nachweise zur Erfüllung eigener gesetzlicher Dokumentations- oder Nachweispflichten benötigt.
5. Wiederverwendbare Verpackungen und Ladungsträger
Wiederverwendbare Verpackungen, Paletten, Transportgestelle, Behälter oder sonstige Ladungsträger, die ausdrücklich als Leih-, Miet-, Pfand- oder Mehrwegverpackungen bezeichnet sind, bleiben im Eigentum von EHRLE oder des jeweils bezeichneten Eigentümers.
Der Kunde hat diese Verpackungen und Ladungsträger pfleglich zu behandeln, nicht zweckwidrig zu verwenden und entsprechend der getroffenen Vereinbarung vollständig und in wiederverwendungsfähigem Zustand zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten.
Bei vom Kunden zu vertretendem Verlust, nicht fristgerechter Rückgabe oder Beschädigung kann EHRLE die erforderlichen und angemessenen Wiederbeschaffungs-, Reparatur-, Reinigungs-, Transport- und Bearbeitungskosten verlangen.
6. Änderungen und behördliche Maßnahmen
EHRLE ist berechtigt, Verpackungen, Verpackungsmaterialien, Kennzeichnungen und Rücknahmesysteme anzupassen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Anforderungen, behördlicher Vorgaben, technischer Entwicklungen, Materialverfügbarkeit oder aus Gründen der Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit oder Abfallvermeidung erforderlich oder sachlich gerechtfertigt ist.
Hierdurch bedingte geringfügige Änderungen stellen keinen Mangel dar, soweit die Schutzfunktion der Verpackung, die vereinbarte Beschaffenheit und die vertragsgemäße Verwendbarkeit des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
7. Lieferungen außerhalb Deutschlands
Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands richten sich Registrierungs-, Zulassungs-, Melde-, Systembeteiligungs-, Rücknahme- und sonstige Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und der gesetzlichen Rolle der Beteiligten im Bestimmungsland.
Soweit der Kunde aufgrund der vereinbarten Lieferbedingungen oder der gesetzlichen Vorschriften als Importeur, Hersteller, Bevollmächtigter oder sonstiger Verpflichteter gilt, ist er für die Erfüllung der hieraus entstehenden Pflichten verantwortlich. EHRLE stellt dem Kunden die bei EHRLE vorhandenen und für die gesetzliche Pflichterfüllung erforderlichen Verpackungsinformationen in angemessenem Umfang zur Verfügung.
Zwingende gesetzliche Verpflichtungen von EHRLE bleiben unberührt.
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Kunde für die rechtzeitige Einholung und das Vorliegen sämtlicher für Errichtung, Montage, Anschluss, Inbetriebnahme und Betrieb der EHRLE-Produkte und Anlagen erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Freigaben verantwortlich.
2. Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für sämtliche bauseitigen Leistungen und Voraussetzungen.
3. Hierzu gehören insbesondere Erd-, Maurer-, Beton- und Fundamentarbeiten, Arbeiten unterhalb der Oberkante des fertigen Fußbodens, Kanalisierungs- und Entwässerungsarbeiten, erforderliche Architekten- und Ingenieurleistungen, statische Nachweise und Prüfungen, soweit nicht ausdrücklich von EHRLE übernommen, sowie geeignete Montage- und Aufstellflächen.
4. Der Kunde hat für eine ausreichend tragfähige und gefahrlos befahrbare Zufahrt für die erforderlichen Montage- und Transportfahrzeuge zu sorgen.
5. Sämtliche erforderlichen Medienanschlüsse sind rechtzeitig und entsprechend den technischen Vorgaben von EHRLE bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für Wasser, Abwasser, elektrische Energie, gegebenenfalls Gas, Öl, Druckluft und sonstige erforderliche Medien.
6. Soweit technisch oder behördlich erforderlich, hat der Kunde insbesondere für geeignete Frostsicherung, Fußbodenheizung, Entwässerung und sonstige Maßnahmen zur sicheren und ordnungsgemäßen Nutzung zu sorgen.
7. Die Montage kann grundsätzlich erst beginnen, wenn sämtliche hierfür erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen hergestellt und die erforderlichen Anschlüsse betriebsbereit zur Verfügung gestellt worden sind.
8. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher von ihm bereitgestellten Angaben, Maße, Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstigen Informationen über den Montage- und Aufstellort verantwortlich.
9. EHRLE ist berechtigt, Montage, Installation oder Inbetriebnahme zu verweigern oder zu unterbrechen, wenn erforderliche Voraussetzungen fehlen oder eine sichere Durchführung bzw. bestimmungsgemäße Inbetriebnahme nicht gewährleistet ist.
10. Fehlen erforderliche Voraussetzungen oder werden diese nicht rechtzeitig hergestellt, verlängern sich vereinbarte Montage-, Liefer- und Inbetriebnahmetermine angemessen um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Dispositionsfrist.
11. Sämtliche zusätzlichen Kosten, die EHRLE aufgrund fehlender, verspäteter, unzureichender oder fehlerhafter bauseitiger Voraussetzungen entstehen, trägt der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Personal- und Montagezeiten, Übernachtungen, Transport- und Lagerkosten.
12. Der Kunde hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass während Montage und Inbetriebnahme geeignete Ansprechpartner, erforderliche Hilfsmittel und die erforderliche Zugänglichkeit des Montageortes zur Verfügung stehen, soweit dies vereinbart oder nach Art der Leistung erforderlich ist.
13. Der Kunde haftet für die Richtigkeit seiner Angaben sowie für die Tauglichkeit der von ihm zu verantwortenden Montageumgebung. Alle hieraus entstehenden zusätzlichen Kosten trägt der Kunde, soweit er die Ursache zu vertreten hat.
1. Soweit EHRLE Werkleistungen erbringt, ist der Kunde verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk nach Fertigstellung abzunehmen, soweit die Abnahme nicht nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist.
2. Die Abnahme erfolgt ausdrücklich oder, soweit gesetzlich zulässig, nach den gesetzlichen Voraussetzungen der Abnahmefiktion.
3. EHRLE kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Verweigert der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen der Abnahmefiktion.
4. Eine Abnahmeprüfung in Anwesenheit von EHRLE und dem Kunden findet statt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Der Kunde ist verpflichtet, zur Abnahme einen geeigneten und entscheidungsbefugten Vertreter bereitzustellen.
6. Die Abnahme kann insbesondere durch ein von den Parteien unterzeichnetes Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.
7. Der Kunde darf ein von EHRLE installiertes EHRLE-Produkt bzw. eine von EHRLE installierte Anlage erst nach erfolgter Abnahme bzw. nach ausdrücklicher Freigabe durch EHRLE bestimmungsgemäß in Betrieb nehmen, soweit eine Abnahme oder Freigabe nach dem jeweiligen Auftrag vorgesehen ist.
8. Nimmt der Kunde eine Anlage entgegen einer ausdrücklichen Anweisung von EHRLE vor der vorgesehenen Abnahme oder Freigabe eigenmächtig in Betrieb, erfolgt diese Inbetriebnahme auf eigenes Risiko des Kunden.
9. EHRLE haftet nicht für Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die durch eine solche eigenmächtige Inbetriebnahme verursacht werden, soweit EHRLE diese nicht zu vertreten hat.
10. Die eigenmächtige Inbetriebnahme führt nicht automatisch zum vollständigen Verlust von Mängelansprüchen. Mängelansprüche bleiben bestehen, soweit ein Mangel unabhängig von der eigenmächtigen Inbetriebnahme bereits bei Gefahrübergang bzw. Abnahme vorlag.
11. Verweigert der Kunde die Abnahme ohne berechtigten Grund, bleiben die gesetzlichen Rechte von EHRLE wegen Abnahmeverzugs unberührt.
1. EHRLE behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor.
2. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen behält sich EHRLE das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor, soweit gesetzlich zulässig.
3. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, zu verarbeiten, zu verbinden oder einzubauen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber EHRLE ordnungsgemäß nachkommt.
4. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden, erwirbt EHRLE Eigentum bzw. Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände.
5. Der Kunde tritt bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an EHRLE ab. EHRLE nimmt die Abtretung an.
6. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber EHRLE ordnungsgemäß nachkommt.
7. Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück oder Gebäude eingebaut, tritt der Kunde bereits jetzt die ihm hieraus gegen den Eigentümer zustehenden abtretbaren Vergütungsansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an EHRLE ab, soweit gesetzlich zulässig.
8. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
9. Der Kunde hat EHRLE unverzüglich zu informieren, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen, insbesondere bei Pfändungen oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist EHRLE nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern EHRLE den Rücktritt nicht ausdrücklich erklärt.
11. Bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Einstellung der Zahlungen erlöschen die Weiterveräußerungs-, Verarbeitungs- und Einziehungsbefugnisse des Kunden, soweit gesetzlich zulässig.
12. Der Kunde hat die Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln und angemessen gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern, soweit eine solche Versicherung marktüblich und zumutbar ist.
13. Übersteigt der realisierbare Wert der EHRLE zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, wird EHRLE auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.
3. Bei Verträgen mit einer Liefer- oder Leistungsfrist von mehr als vier Monaten ist EHRLE berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren wesentlich verändern.
4. Zu den maßgeblichen Kostenfaktoren gehören insbesondere Rohstoffe, Metalle, Elektronik- und Elektroteile, Energie, Fracht und Transport, Löhne und Gehälter, Fremdleistungen sowie sonstige Beschaffungs- und Herstellungskosten.
5. Eine Preisanpassung darf nur entsprechend der tatsächlichen Veränderung der für den jeweiligen Auftrag maßgeblichen Kosten erfolgen.
6. Soweit sich die maßgeblichen Kosten nach Vertragsschluss wesentlich vermindern, ist EHRLE verpflichtet, eine entsprechende Preisreduzierung angemessen zu berücksichtigen.
7. EHRLE wird dem Kunden die maßgeblichen Gründe für eine Preisanpassung auf Verlangen nachvollziehbar darlegen.
8. Preisänderungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt.
9. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 10 % des vereinbarten Nettoauftragswertes ist der Kunde berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten, sofern ihm die Fortführung des Vertrages aufgrund der Preiserhöhung unzumutbar ist.
10. Bereits erbrachte Leistungen, bestellte Sonderanfertigungen sowie nicht anderweitig verwendbare Materialien und Komponenten sind von diesem Rücktrittsrecht nicht erfasst.
11. Bei Verträgen mit einer Liefer- oder Leistungsfrist von bis zu vier Monaten bleibt der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis grundsätzlich verbindlich, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde.
1. Rechnungen von EHRLE sind grundsätzlich innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug netto zur Zahlung fällig.
2. Skonto wird grundsätzlich nicht gewährt. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er für den jeweiligen Auftrag ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
3. Von dem genannten Zahlungsziel abweichende Zahlungsziele oder sonstige Zahlungsvereinbarungen gelten ausschließlich als auftragsspezifische Sonderregelungen. Sie begründen keinen Anspruch des Kunden auf Anwendung einer solchen Regelung bei späteren oder anderen Aufträgen und stellen insbesondere keine betriebliche Übung oder dauerhafte Vereinbarung für die Zukunft dar.
4. Bei SB-Waschplätzen, SB-Waschanlagen, SB-Wasch- und Pflegegeräten, MultiTerminal-Systemen sowie sonstigen größeren oder kundenspezifischen EHRLE-Produkten und Anlagen können je nach Auftrag, Vereinbarung und Bau- bzw. Leistungsfortschritt Teil-, Anzahlungs- oder Abschlagszahlungen vereinbart werden.
5. Art, Höhe und Fälligkeit der Teil-, Anzahlungs- oder Abschlagszahlungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. EHRLE ist insbesondere berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen, die gesetzliche Verzugspauschale sowie einen weitergehenden nachweisbaren Verzugsschaden zu verlangen.
7. Bei Zahlungsverzug ist EHRLE nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten oder von der Stellung einer angemessenen Sicherheit bzw. Vorauszahlung abhängig zu machen.
8. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von EHRLE anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
9. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
10. Zahlungen gelten erst mit endgültiger und vorbehaltloser Gutschrift auf einem Konto von EHRLE als bewirkt.
11. Auch eine wiederholte Gewährung einer abweichenden Zahlungsregelung begründet keinen Anspruch des Kunden auf deren erneute Gewährung.
1. EHRLE gewährleistet, dass die EHRLE-Produkte und Anlagen bei Gefahrübergang bzw. bei Abnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen.
2. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts Abweichendes ergibt.
3. Für Unternehmer gilt § 377 HGB. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und erkennbare Abweichungen zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
4. Unterlässt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und Mängelanzeige, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 377 HGB.
5. EHRLE ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel selbst oder durch beauftragte Personen an Ort und Stelle zu überprüfen.
6. EHRLE ist nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
7. EHRLE ist berechtigt, die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften davon abhängig zu machen, dass der Kunde den auf den mangelhaften Liefergegenstand entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten, der dem Wert des Mangels entspricht.
8. Der Kunde hat EHRLE für die Nacherfüllung eine angemessene Frist einzuräumen.
9. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Reparatur, Austausch einzelner Komponenten oder Ersatzlieferung erfolgen. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von EHRLE über, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
10. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert EHRLE die Nacherfüllung endgültig oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
11. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels richten sich nach § 12.
12. Für Unternehmer verjähren Mängelansprüche grundsätzlich innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes bzw., soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.
13. Abweichend von Absatz 12 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, soweit EHRLE Werkleistungen erbringt, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in entsprechenden Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
14. Für Ansprüche wegen Mängeln eines Bauwerks oder eines Werkes, dessen Erfolg in Bauleistungen für ein Bauwerk besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
15. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben im Übrigen unberührt. Dies gilt insbesondere für zwingende Sonderregelungen des Gesetzes.
16. Die Verkürzung nach Absatz 12 gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei ausdrücklich übernommenen Garantien, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in sonstigen Fällen, in denen das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsieht.
17. Für gebrauchte Liefergegenstände können Mängelansprüche im gesetzlich zulässigen Umfang abweichend geregelt werden. Eine entsprechende Vereinbarung muss ausdrücklich im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung getroffen werden.
18. Eine Garantie wird von EHRLE nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und in Textform erklärt wurde.
19. Die Mängelhaftung von EHRLE bezieht sich ausschließlich auf den vertraglich geschuldeten Liefer- und Leistungsumfang.
20. Die besonderen Regelungen über Verschleiß, intensive Betriebsbeanspruchung, nicht freigegebene Betriebs-, Reinigungs- und Pflegemittel, Umwelteinflüsse, Korrosion, unzureichende Pflege und Wartung sowie eigenmächtige Änderungen und Reparaturen gemäß § 11 bleiben unberührt.
1. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel oder eine Funktionsbeeinträchtigung auf unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder vertragswidrige Verwendung, Bedienung, Wartung, Reinigung, Pflege, Lagerung oder sonstige Behandlung zurückzuführen ist und EHRLE dies nicht zu vertreten hat.
2. Dies gilt insbesondere bei eigenmächtigen Änderungen, Umbauten, Reparaturen oder sonstigen Eingriffen, Eingriffen in Steuerungs-, Elektronik-, Dosier- oder Sicherheitssysteme, Verwendung nicht freigegebener Ersatz-, Verschleiß- oder Zubehörteile sowie Nichtbeachtung der Betriebs-, Montage-, Wartungs-, Reinigungs- oder Pflegevorgaben von EHRLE.
3. Normaler, gebrauchsbedingter Verschleiß stellt keinen Mangel dar. Dies gilt insbesondere für Dichtungen, Schläuche, Düsen, Filter, Pumpen und Pumpenkomponenten, Ventile, Bürsten, Sauglippen, Lager, Riemen, Kupplungen sowie sonstige Teile, die aufgrund ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
4. Die Einordnung eines Bauteils als Verschleißteil schließt Mängelansprüche wegen eines bereits bei Gefahrübergang bzw. Abnahme vorhandenen Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehlers nicht aus.
5. SB-Waschanlagen, SB-Waschplätze, SB-Wasch- und Pflegegeräte und vergleichbare EHRLE- Produkte und Anlagen sind für einen intensiven gewerblichen Betrieb ausgelegt. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb an bis zu sieben Tagen pro Woche und über längere tägliche Betriebszeiten, insbesondere bis zu 16 Stunden täglich, stellt für sich allein keinen vertragswidrigen Betrieb dar.
6. Die intensive Betriebsbeanspruchung kann jedoch zu entsprechend erhöhtem Verschleiß führen. Die tatsächliche Lebensdauer von Verschleiß- und Verbrauchsteilen hängt insbesondere von Betriebsstunden, Anzahl der Nutzungen bzw. Waschvorgänge, Betriebsintensität, Wasserqualität, Wasserhärte, Temperatur, verwendeten Betriebs-, Reinigungs- und Pflegemitteln, Umgebungsbedingungen sowie Wartung und Pflege ab.
7. Eine bestimmte Betriebsdauer, Anzahl von Waschvorgängen oder Mindestlebensdauer eines Verschleiß- oder Verbrauchsteils ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart oder von EHRLE ausdrücklich garantiert wurde.
8. EHRLE empfiehlt für Betrieb, Reinigung und Pflege ausschließlich die von EHRLE freigegebenen Betriebs-, Reinigungs- und Pflegemittel sowie freigegebene Ersatz- und Verschleißteile zu verwenden.
9. Verwendet der Kunde andere als von EHRLE freigegebene Betriebs-, Reinigungs- oder Pflegemittel, bestehen keine Mängelansprüche für Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, soweit diese Mittel den Schaden verursacht oder nachweislich mitverursacht haben.
10. Dies gilt insbesondere für Schäden an Pumpen, Dichtungen, Schläuchen, Düsen, Ventilen, Dosiersystemen, Leitungen, Steuerungen, Oberflächen, Beschichtungen, Waschplatten, Stahl- und Edelstahlkonstruktionen sowie sonstiger Anlageninfrastruktur.
11. Keine Mängelansprüche bestehen für Schäden, Funktionsbeeinträchtigungen oder optische Beeinträchtigungen, die auf äußere Umwelteinflüsse oder eine nicht ausreichende Pflege und Reinigung zurückzuführen sind, soweit EHRLE diese nicht zu vertreten hat.
12. Hierzu zählen insbesondere Korrosion, Rostbildung, Verfärbungen, Ablagerungen, Materialangriffe und Beschädigungen durch Feuchtigkeit, Wasser, Frost, Streusalz, Chloride, aggressive Stoffe, Abgase, Industrie- oder sonstige Umweltbelastungen sowie durch ungeeignete oder nicht rechtzeitig durchgeführte Reinigung und Pflege.
13. Der Kunde ist verpflichtet, die von EHRLE vorgegebenen Wartungs-, Reinigungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen regelmäßig und fachgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen.
14. Der Kunde hat Wartungs-, Pflege- und Reinigungsnachweise sowie, soweit für die Beurteilung eines geltend gemachten Mangels erforderlich und zumutbar, Angaben über Betriebsstunden, Waschvorgänge, verwendete Betriebs-, Reinigungs- und Pflegemittel und besondere Umgebungsbedingungen aufzubewahren.
15. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne vorherige Zustimmung von EHRLE Änderungen, Reparaturen, Umbauten oder sonstige Eingriffe vornimmt und der geltend gemachte Mangel hierauf beruht oder die Feststellung oder Beseitigung des Mangels dadurch erschwert wird.
16. Dies gilt nicht, soweit ein Eingriff zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr oder zur Vermeidung eines erheblichen weiteren Schadens erforderlich war und eine vorherige Abstimmung mit EHRLE nicht rechtzeitig möglich war. Der Kunde hat EHRLE in diesem Fall unverzüglich über den Eingriff zu informieren.
17. Stellt sich bei der Prüfung einer Mängelrüge heraus, dass kein von EHRLE zu vertretender Mangel vorliegt, kann EHRLE die tatsächlich entstandenen Prüf-, Diagnose-, Anfahrts- und Servicekosten berechnen, sofern der Kunde die unberechtigte Mängelrüge zu vertreten hat.
18. Die Regelungen dieses § 11 gelten nicht, soweit EHRLE einen Mangel oder Schaden aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zu vertreten hat.
1. EHRLE haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von EHRLE, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. EHRLE haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von EHRLE, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EHRLE nur für den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
4. Im Übrigen ist die Haftung von EHRLE für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit EHRLE ausdrücklich eine Garantie übernommen hat, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit eine zwingende gesetzliche Haftung besteht.
6. Soweit gesetzlich zulässig, haftet EHRLE bei leichter Fahrlässigkeit insbesondere nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall oder sonstige Vermögensfolgeschäden, soweit diese nicht als vorhersehbarer und typischer Schaden unter Absatz 3 fallen.
7. EHRLE haftet nicht für Schäden oder Mehrkosten, die auf falschen oder unvollständigen Angaben des Kunden, ungeeigneten bauseitigen Voraussetzungen, ungeeigneter Infrastruktur oder nicht von EHRLE zu vertretenden Betriebsbedingungen beruhen.
8. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von EHRLE.
9. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
1. Ist EHRLE aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes gesetzlich zum Rücktritt berechtigt oder kann EHRLE Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist EHRLE berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu beenden und Schadensersatz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verlangen.
2. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug, Nichtleistung vereinbarter Anzahlungen oder Abschlagszahlungen, Nichtstellung vereinbarter Sicherheiten, unberechtigter Verweigerung der Abnahme, Nichtabnahme eines vertragsgemäß gelieferten oder fertiggestellten Liefergegenstandes sowie Verletzung wesentlicher Mitwirkungspflichten.
1. EHRLE ist berechtigt, anstelle des konkret nachzuweisenden Schadens einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % des Nettoauftragswertes zu verlangen.
2. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. EHRLE bleibt berechtigt, einen tatsächlich höheren Schaden nachzuweisen.
3. Eine doppelte Geltendmachung derselben Schadensposition ist ausgeschlossen.
4. Zusätzlich können tatsächlich entstandene und nachweisbare Schäden und Aufwendungen verlangt werden, soweit diese nicht bereits durch die Schadenspauschale abgegolten sind.
5. Dies gilt insbesondere für kundenspezifische Konstruktionen und Planungen, Sonderanfertigungen, bereits beschaffte und nicht anderweitig verwendbare Komponenten, Material und Produktionsvorbereitung, Transport und Rücktransport, Demontage und Montage, Lagerung sowie bereits erbrachte Dienstleistungen.
6. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit der Kunde den jeweiligen Vertragsverstoß nicht zu vertreten hat oder ein Rücktritt bzw. eine Vertragsbeendigung aus einem von EHRLE zu vertretenden Grund erfolgt.
1. Eine Stornierung eines von EHRLE angenommenen Auftrags ist nur mit Zustimmung von EHRLE möglich, soweit dem Kunden nicht ohnehin ein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht zusteht.
2. Stimmt EHRLE einer Stornierung zu, ist EHRLE berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Kosten und Aufwendungen sowie den nach den vorstehenden Bestimmungen berechneten pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
3. Bei kundenspezifisch gefertigten, konfigurierten oder beschafften Liefergegenständen besteht kein Anspruch auf Stornierung oder Rückgabe, soweit gesetzlich zulässig und EHRLE die betreffenden Waren oder Komponenten nicht anderweitig verwerten kann.
1. Die Rücksendung ordnungsgemäß gelieferter Ware aufgrund einer Falschbestellung, Fehlbestellung, Überbestellung oder aus sonstigen Gründen, die EHRLE nicht zu vertreten hat, bedarf der vorherigen Zustimmung von EHRLE.
2. Bei genehmigten Rücksendungen ist EHRLE berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Warenwertes, mindestens jedoch 20,00 EUR, zu berechnen bzw. von der Gutschrift abzuziehen.
3. Zusätzlich werden tatsächlich entstandene Transport-, Rücktransport-, Verpackungs-, Prüf-, Bearbeitungs- und sonstige Rücknahmekosten berechnet.
4. Eine freiwillige Rücknahme von Waren mit einem Warenwert von weniger als 40,00 EUR ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5. Voraussetzung für eine freiwillige Rücknahme ist, dass sich die Ware in wiederverkaufsfähigem Zustand befindet und vollständig, unbeschädigt sowie ordnungsgemäß verpackt zurückgesandt wird.
6. Bei Beschädigungen, fehlenden Teilen, Gebrauchsspuren, Verschmutzungen, geöffneter oder beschädigter Originalverpackung oder sonstigen Wertminderungen ist EHRLE berechtigt, einen entsprechenden zusätzlichen Abzug von der Gutschrift vorzunehmen.
7. Kundenspezifisch gefertigte, konfigurierte, beschaffte, geänderte oder nicht serienmäßig gelagerte Waren sowie Sonderanfertigungen sind grundsätzlich von der freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen.
8. Die Regelungen der Absätze 12 bis 18 gelten nicht für berechtigte Mängelansprüche des Kunden oder für Falschlieferungen, die EHRLE zu vertreten hat.
1. Befindet sich der Kunde mit der Abnahme eines fertiggestellten oder vertragsgemäß gelieferten Liefergegenstandes in Verzug, ist EHRLE berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.
2. Nach Ablauf von 14 Kalendertagen ab Eintritt des Abnahmeverzuges trägt der Kunde die angemessenen tatsächlich entstandenen Lager-, Versicherungs-, Transport- und sonstigen Aufbewahrungskosten.
3. Die Verpflichtung des Kunden zur Abnahme und Zahlung bleibt durch die Einlagerung unberührt.
4. EHRLE ist bei länger andauerndem Abnahmeverzug berechtigt, die gesetzlichen Rechte wegen Annahme- bzw. Abnahmeverzuges geltend zu machen.
1. Zwingende gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs-, Mängel- und sonstige Rechte bleiben unberührt.
2. Die vorstehenden Regelungen gelten ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang.
1. EHRLE verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, seiner Ansprechpartner und sonstiger betroffener Personen ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
2. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von Verträgen, zur Erbringung von Service-, Wartungs- und Fernwartungsleistungen, zur Fehlerdiagnose, zur Abwicklung von Zahlungen, zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen sowie zur Wahrung berechtigter Interessen von EHRLE.
3. Soweit EHRLE-Produkte und Anlagen über digitale Funktionen, Telemetrie, Fernwartung, Online- Dienste oder vergleichbare Systeme verfügen, können technische Betriebs-, Diagnose- und Anlagendaten verarbeitet werden, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Wartung, Fehleranalyse, Betriebssicherheit, Weiterentwicklung der Produkte und Anlagen oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
4. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von EHRLE.
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der EHRLE GmbH in 89165 Dietenheim.
2. EHRLE ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
3. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von EHRLE in 89165 Dietenheim.
4. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen EHRLE und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
5. Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, gilt die vorstehende Rechtswahl im gesetzlich zulässigen Umfang. Zwingende Vorschriften des Staates, dessen Recht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen unabhängig von der Rechtswahl anzuwenden ist, bleiben unberührt.
6. Die vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarungen gelten nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung erfüllt sind.
1. Individuelle Vereinbarungen zwischen EHRLE und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Angebote, Auftragsbestätigungen, individuelle Vereinbarungen und technische Spezifikationen können von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Regelungen enthalten. Im Falle eines Widerspruchs gilt folgende Rangfolge:
a) Individuelle schriftliche bzw. in Textform getroffene Vereinbarung
b) Auftragsbestätigung von EHRLE
c) Ausdrücklich einbezogene technische Spezifikation bzw. Leistungsbeschreibung
d) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen grundsätzlich der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
4. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung von EHRLE auf Dritte übertragen, soweit eine solche Zustimmung gesetzlich zulässig ist.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
6. Soweit eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen aufgrund zwingenden Rechts nicht wirksam vereinbart werden kann, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
7. Überschriften dienen ausschließlich der besseren Übersicht und haben für die Auslegung der einzelnen Bestimmungen keine eigenständige rechtliche Bedeutung.
1. Soweit EHRLE-Produkte und Anlagen Software, Firmware, digitale Steuerungen, Zahlungs- oder Abrechnungssysteme, Telemetrie, Fernwartung, Online-Dienste oder sonstige digitale Funktionen enthalten, gelten ergänzend die jeweils vereinbarten technischen Spezifikationen und Nutzungsbedingungen.
2. Der Kunde ist für die Bereitstellung und dauerhafte Funktionsfähigkeit der in seinem Verantwortungsbereich liegenden technischen Infrastruktur verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Stromversorgung, Netzwerk, Internet, Mobilfunk, Datenverbindungen und sonstige erforderliche Kommunikationswege.
3. Einschränkungen oder Ausfälle digitaler Funktionen, die auf nicht von EHRLE zu vertretende Störungen der Kommunikations-, Netzwerk-, Internet-, Mobilfunk- oder sonstigen Infrastruktur zurückzuführen sind, begründen keine Mängelansprüche gegen EHRLE.
4. EHRLE ist berechtigt, Software, Firmware und digitale Systeme weiterzuentwickeln, zu aktualisieren und sicherheitsrelevante Änderungen vorzunehmen, soweit hierdurch die vertraglich vereinbarte wesentliche Funktion der EHRLE-Produkte und Anlagen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
5. Der Kunde ist verpflichtet, von EHRLE bereitgestellte erforderliche Software-, Firmware- und Sicherheitsupdates zeitgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit dies in seinem Verantwortungsbereich liegt.
6. EHRLE darf technische Betriebs-, Nutzungs-, Diagnose- und Anlagendaten verarbeiten, soweit dies zur Vertragserfüllung, Wartung, Fehlerdiagnose, Fernwartung, Betriebssicherheit, Weiterentwicklung und Verbesserung der EHRLE-Produkte und Anlagen oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
7. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der Datenschutzerklärung von EHRLE.
8. Soweit für einzelne digitale Leistungen gesonderte Nutzungsbedingungen, Lizenzbedingungen oder Servicevereinbarungen gelten, werden diese dem Kunden vor oder spätestens bei Einbeziehung in den Vertrag zur Verfügung gestellt und gelten ergänzend.
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